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Baden-Wuerttemberg

Die Stadt Freiburg schloss sich hinsichtlich des Schulbesuchs von Kindern ohne Status «der Rechtsauffassung ... (an), wonach in diesem Fall eine Erfassung des ausländerrechtlichen Status unerheblich ist. Werden von den Schulen danach keine diesbezüglichen Daten erhoben, besteht nach § 76 AuslG auch keine Mitteilungspflicht der Schulleiter/-innen oder der Schulämter an die Ausländerbehörde. Das staatliche Schulamt teilt diese Auffassung und (sieht) sich in dieser Einshätzung auch durch Artikel 11 Abs. 1 der Landesverfassung von Baden-Württemberg (Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung) bestätigt. Dieser Grundsatz komme grundsätzlich auch bei dieser Personengruppe zum tragen.» [Aus der Gemeinderatsdrucksache G 03267.1]

 

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