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Bayern

Staatsregierung

Zur Schulpflicht der Kinder von Illegalen erklärte das Bayerische Staatsministerium des Inneren 2003: Die Bayerische Landesregierung «sieht ... grundsätzlich eine Schulpflicht für ausländische Kinder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus vor», stellt aber zugleich fest, dass die Kinder Illegaler von diesem Recht und dieser Pflicht keinen Gebrauch machen: «Grund dafür dürfte die in § 76 Ausländergesetz vorgesehene Meldepflicht ... sein», und hierfür ist wiederum die Bundesregierung verantwortlich.

(Antwort auf die schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Köhler vom 27.3.2003 betreffend Situation von Ausländern mit illegalem Aufenthalt in Bayern, Az. IA2-2084.10-47)

Kommunen

Laut Bayerischer Gemeindeordnung gilt: «In Bayern ist der Begriff des Gemeindeeinwohners in Artikel 15 der Bayerischen Gemeindeordnung definiert und knüpft an das Wohnen in der betreffenden Gemeinde an. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnsitznahme erlaubt ist bzw. die Wohnsitznahme beim Einwohnermeldeamt registriert wurde (vgl. Masson/Samper, Bayerisches Kommunalrecht, Rdnrn. 1-3 zu Art. 15 GO). Insofern sind ... Migrantinnen und Migranten, die sich zwar unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten, aber ihren Wohnsitz in einer Bayerischen Gemeinde eingenommen haben, Einwohner der Gemeinde und haben gegenüber der Gemeinde gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.»

Was dies konkret beinhalten kann, siehe hier

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