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Sachsen

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Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen, Rdnr. 14 zu § 10: «Weitere Voraussetzungen für die Einwohnereigenschaft ... brauchen nicht erfüllt zu werden, so dass es auf Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und Staatsangehörigkeit nicht ankommt. Insbes. können auch Ausländer und Staatenlose Einwohner sein. Da für das Wohnen allein die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse maßgebend ist ..., wird auch durch einen illegalen Aufenthalt von Ausländern die Einwohnereigenschaft begründet.»

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